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Ein Kollegialorgan, das nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist als unzuständig anzu¬sehen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/74 Heft 4 v. 15.2.2000

§ 263 BAO, § 270 BAO

1. Ein Kollegialorgan, das nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist als unzuständige Beh iSd § 42 Abs 2 Z 2 VwGG anzusehen.

2. Es ist durch die Best des § 270 BAO nicht ausgeschlossen, dass jedem Senat eine größere Anzahl von Mitgliedern zugewiesen wird, als zur Besetzung des erkennenden Senates erforderlich ist.

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