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Ob eine Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/532 Heft 24 v. 15.12.2000

und andererseits von der Höhe der im selben Zeitpunkt tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge ab

§ 2 Abs 2 FLAG

1. Nach § 2 Abs 2 FLAG hat eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Ob eine Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitpunkt tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge ab.

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