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§ 20 EStG stellt keine Rechtsgrund­lage dafür dar, die Abzugsfähigkeit von ausschließlich beruflich veranlassten Aufwendungen und Ausgaben zu versagen; das Risiko unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeit trägt idR der AbgPfl

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/349 Heft 15 v. 1.8.2000

§ 16 Abs 1 EStG, § 20 Abs 1 Z 3 EStG

§ 184 BAO

1. Ein AbgPfl, der zur Schätzung Anlass gibt, trägt das Risiko unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeit.

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