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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 15/2000

Heft 15 v. 1.8.2000

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG 1988 § 2 Abs 2; LiebhabereiVO 1993 § 1 Abs 1, Abs 2, § 2 Abs 2, Abs 3: Zusammenhang mit der Überlassung von Gebäuden kommt der dreijährige Anlaufzeitraum des § 2 Abs 2 LiebhabereiVO nicht zur Anwendung;
  2. EStG 1988 § 2 Abs 2; LiebhabereiVO § 1 Abs 1; § 2 Abs 2: Vorliegen von Lieb­haberei bei der Tätigkeit eines Vertreters, dessen Verluste ein Vielfaches der Umsätze ausmachen; Nichtanerkennung von Anlaufverlusten
  3. EStG 1988 § 2 Abs 3: Der Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamt­erfolg erwirtschaftet werden kann, muss absehbar sein
  4. EStG 1988 § 4 Abs 1; BAO § 92 Abs 1 lit b, § 188, § 295 Abs 1: Kriterien für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum notwendigen Betriebsvermögen;
  5. EStG 1988 § 6 Z 2 lit a, § 16 Abs 1, § 16 Abs 1 Z 9: Gemälde sind keine abnutzbaren Wirtschaftsgüter; eine Teilwertabschreibung gem § 6 Z 2 lit a EStG kommt jedoch in Betracht.
  6. EStG § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 3; BAO § 184: § 20 EStG stellt keine Rechtsgrund­lage dafür dar, die Abzugsfähigkeit von ausschließlich beruflich veranlassten Aufwendungen und Ausgaben zu versagen; das Risiko unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeit trägt idR der AbgPfl
  7. EStG 1988 § 28 Abs 5; MRG § 1 Abs 4 Z 1; BAO § 21 Abs 1: Kriterien für die ­Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht;
  8. EStG 1972 § 37: Außerordentliche Einkünfte liegen nur dann vor, wenn die Einkünfte wirtschaftlich als das Ergebnis einer mehrjährigen Tätigkeit anzusehen sind und zusammengeballt in einem Jahr anfallen;
  9. UStG 1972 § 11 Abs 7, § 11 Abs 14: Ist die Rechnungsausstellung nicht der als leistender Unternehmer genannten Person zuzurechnen, entsteht für den Aussteller eine Steuerschuld nach § 11 Abs 4 UStG 1972;
  10. GebG § 3 Abs 4, § 18 Abs 1; BAO §§ 201, 216: Nach § 3 Abs 4 GebG hat die Festsetzung der Hundertsatzgebühren in einem Sammelbescheid für jedes gebührenpfl Rechtsgeschäft zu erfolgen;
  11. GGG § 2 Z 4, TP 9 lit b Z 4: Der Gebührenanspruch entsteht mit der Eintragung ins Grundbuch
  12. KVG § 2 Z 3 lit b idF vor BGBl 1994/629 (nunmehr KVG § 2 Z 4 lit a idgF): Keine Steuerfreiheit eines „Großmutterzuschusses“, den eine Großmutterges gewährt, die auch als unmittelbare (Mutter-)Ges beteiligt ist
  13. AbgEO §§ 16, 26: Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht (Pfändungsgebühr); die Gebührenpflicht entfällt auch dann, wenn sich die Exekution nachträglich als unzulässig erweist,
  14. BAO § 20, § 303 Abs 4, § 307 Abs 2; B-VG Art 139 Abs 6: Die Beh hat bei der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens die Ermessensübung zu begründen; das zur Zeit der Verwirklichung des AbgTatbestandes geltende Recht ist anzuwenden;
  15. BAO § 115 Abs 1, § 167 Abs 2: Der VwGH hat zu überprüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben worden ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind
  16. BAO §§ 131, 163: § 131 BAO entsprechende Bücher und Aufzeichnungen sind der Erhebung der Abg zu Grunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen
  17. BAO § 303 Abs 1 lit b und lit c: Entscheidungen von Gerichten oder VerwBeh, die nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergehen, stellen als solche keine Wiederaufnahmsgründe dar;
  18. FinStrG § 8 Abs 1, § 29, § 33 Abs 1, Abs 5: Eine strafbefreiende Selbstanzeige muss die Vorschreibung der Abg ohne langwierige Nachforschung ermöglichen;