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Die Beh hat bei der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens die Ermessensübung zu begründen; das zur Zeit der Verwirklichung des AbgTatbestandes geltende Recht ist anzuwenden;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/357 Heft 15 v. 1.8.2000

die zeitliche Wirkung der Aufhebung einer VO durch den VfGH ergeben sich aus Art 139 Abs 6 B-VG

§ 20 BAO,§ 303 Abs 4 BAO, § 307 Abs 2 BAO

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