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Überwiegende Parteiinteressen, die einer Aussetzung entgegenstehen, sind bspw nicht das Interesse an einer raschen Erledigung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/220 Heft 10 v. 15.5.2000

sowie die lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit, sie können sich aber insb aus dem drohenden Verlust der "Ergreiferprämie" beim VfGh ergeben

§ 211 Abs 1 NÖ LAO(= BAO: § 281 Abs 1)

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