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Eine rechtskräftige Bestätigung eines (Zwangs-)Ausgleiches des Primärschuldners

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/221 Heft 10 v. 15.5.2000

steht der Geltendmachung der Haftung nach den §§ 80 ff BAO (= §§ 54 ff WAO) auch für die die Ausgleichsquote übersteigenden AbgSchulden nicht entgegen

WAO idF LGBl für Wien 1992/40: § 7 Abs 1 (= ähnlich BAO § 9 Abs 1); § 54 (ähnlich BAO § 80); § 171 letzter Satz

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