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Die Inanspruchnahme der formlosen und sicherstellungsfreien Eingangsvormerkbehandlung von ausländischen unverzollten Beförderungsmitteln setzt voraus,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/219 Heft 10 v. 15.5.2000

dass sowohl der Halter als auch der Benützer des Beförderungsmittels ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollausland haben

FinStrG: § 35 Abs 2 FinStrG § 36 Abs 2 FinStrG

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