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Keine höheren Anforderungen an das Erwiesensein von Tatsachen iSd § 303 Abs 1 lit b BAO als bei Tatsachen im Steuerverfahren.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/218 Heft 10 v. 15.5.2000

Angaben bei der ersten Vernehmung kommen der Wahrheit in der Regel am nächsten. Vwg Kontrolle der Beweiswürdigung

§ 167 Abs 2 BAO, § 303 Abs 1 lit b BAO

§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG

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