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Die Beweislast für die nicht fristgerechte Einbringung einer Berufung trägt die Beh

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/217 Heft 10 v. 15.5.2000

§ 102, § 273 Abs 1 lit b BAO

Sachverhalt: In den Verwaltungsakten findet sich eine Ausfertigung des mit 28. 5. 1996 datierten, an den Bf gerichteten „Solidarschuldbescheides“ GZ 127/1208 des FA für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz, wobei weder ein Vermerk über die Abfertigung zur Post ersichtlich noch ein Rückschein (Zustellnachweis) auffindbar ist.

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