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Wesentliche Betriebsgrundlagen als Voraussetzung einer Betriebsübertragung, die die Haftung gem § 14 Abs 1 BAO auslöst.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/216 Heft 10 v. 15.5.2000

Bei Zurückbehaltung einer Liegenschaft reicht es für die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen aus, wenn dem Erwerber unter Mitwirkung des Veräußerers die Nutzung an der Liegenschaft verschafft wird. Die Haftung nach § 14 Abs 1 BAO hat die Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes zur Voraussetzung. Anforderungen an eine Bescheidbegründung gem § 93 Abs 3 lit a BAO

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