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Die Bescheidwirkungen der Zurückweisung einer Berufung mangels Bescheidcharakters der bekämpften Erledigung erstrecken sich auch darauf, daß verbindlich vom Nichtbestehen des bekämpften Bescheides auszugehen ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 78 Heft 1 und 2 v. 15.1.1999

§ 273 BAO

Die Bescheidwirkungen der Zurückweisung einer Berufung mangels Bescheidcharakters der bekämpften Erledigung erstrecken sich auch darauf, dass verbindlich vom Nichtbestehen des bekämpften Bescheides auszugehen ist.

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