FinStrG § 19; StPO § 281 Abs 1 Z 11: Bei Aufteilung des Wertersatzes ist nur auf bekannte Beteiligte Bedacht zu nehmen; die Aufteilung des Wertersatzes ist eine nur im Rahmen eines Berufungsverfahrens überprüfbare Ermessensentscheidung.
Erkenntnisse des OGHÖStZB 1998, 915 Heft 24 v. 15.12.1998
§ 19 FinStrG
§ 281 Abs 1 Z 11 StPO
1. Bei Aufteilung des Wertersatzes ist nur auf bekannte Beteiligte Bedacht zu nehmen.