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FinStrG § 19; StPO § 281 Abs 1 Z 11: Bei Aufteilung des Wertersatzes ist nur auf bekannte Beteiligte Bedacht zu nehmen; die Aufteilung des Wertersatzes ist eine nur im Rahmen eines Berufungsverfahrens überprüfbare Ermessensentscheidung.

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1998, 915 Heft 24 v. 15.12.1998

§ 19 FinStrG

§ 281 Abs 1 Z 11 StPO

1. Bei Aufteilung des Wertersatzes ist nur auf bekannte Beteiligte Bedacht zu nehmen.

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