Wr WasserversorgungsG 1960 § 11: Die AbgBeh darf nur dann von der Unbedenklichkeit der Meßergebnisse ausgehen, wenn die Überprüfung selbst einwandfrei die bestehenden Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers beseitigt
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 913 Heft 24 v. 15.12.1998