im Fall eines nicht entschuldbaren Rechtsirrtums darf der Täter nicht wegen einer vorsätzlichen Tat, sondern nur wegen eines fahrlässigen Verhaltens bestraft werden
§ 15 Abs 3 Z 4 FAG 1979
im Fall eines nicht entschuldbaren Rechtsirrtums darf der Täter nicht wegen einer vorsätzlichen Tat, sondern nur wegen eines fahrlässigen Verhaltens bestraft werden
§ 15 Abs 3 Z 4 FAG 1979