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FAG 1979 § 15 Abs 3 Z 4; WasserleitungsO St Gallenkirch: Wasseranschluß- bzw Ergänzungsgebühr auch bei bestehendem Wasserrecht am Gemeindebrunnen oder privatrechtlichen Ansprüchen zur Nutzung von Quellen der Gemeindewasserversorgungsanlage

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 911 Heft 24 v. 15.12.1998

im Fall eines nicht entschuldbaren Rechtsirrtums darf der Täter nicht wegen einer vorsätzlichen Tat, sondern nur wegen eines fahrlässigen Verhaltens bestraft werden

§ 15 Abs 3 Z 4 FAG 1979

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