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StPO § 281 Abs 1 Z 9 lit a: Die erfolgreiche Geltendmachung einer Rechtsrüge erfordert den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1998, 915 Heft 24 v. 15.12.1998

§§ 67 StPO:, 68 StPO

281 Abs 1 Z 1 StPO

Die Nichtigkeit eines Urteils aus dem Grund der Ausgeschlossenheit eines Richters (hier: des Vorsitzenden des SchöffenG) kann nicht erfolgreich eingewendet werden, wenn der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Bf bereits vor oder während der Hauptverhandlung bekannt war und von ihm nicht gleich bei Beginn der Hauptverhandlung oder sofort, nachdem er davon Kenntnis erlangt hatte, geltend gemacht wurde.

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