§§ 67 StPO:, 68 StPO
281 Abs 1 Z 1 StPO
Die Nichtigkeit eines Urteils aus dem Grund der Ausgeschlossenheit eines Richters (hier: des Vorsitzenden des SchöffenG) kann nicht erfolgreich eingewendet werden, wenn der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Bf bereits vor oder während der Hauptverhandlung bekannt war und von ihm nicht gleich bei Beginn der Hauptverhandlung oder sofort, nachdem er davon Kenntnis erlangt hatte, geltend gemacht wurde.