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BAO § 184: Derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlaß gibt, muß die mit der Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 901 Heft 24 v. 15.12.1998

§ 184 BAO

Derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, muss die mit der Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen.

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