§ 308 Abs 1 und 3 BAO
1. Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 308 BAO, der keine Angaben darüber enthält, wann das Hindernis für die Einhaltung der Frist aufgehört hat, und der aus diesem Grund die Überprüfung der Rechtzeitigkeit seiner Einbringung nicht ermöglicht, ist als unzulässig zurückzuweisen.