§ 69 BAO
An der bereits nach § 69 BAO erste Alternative begründeten Zuständigkeit eines ZA (hier: des GrenzZA) vermag auch ein späteres amtswegiges Einschreiten eines anderen ZA nichts zu ändern.
§ 69 BAO
An der bereits nach § 69 BAO erste Alternative begründeten Zuständigkeit eines ZA (hier: des GrenzZA) vermag auch ein späteres amtswegiges Einschreiten eines anderen ZA nichts zu ändern.