§ 2 Z 2 KVG
1. Die Verlustübernahme aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages ist nach § 2 Z 2 KVG gesellschaftsteuerpflichtig. Gemeinschaftsrecht und Rsp des EuGH sind erst für nach dem 31. 12. 1994 verwirklichte Sachverhalte von Bedeutung.
§ 2 Z 2 KVG
1. Die Verlustübernahme aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages ist nach § 2 Z 2 KVG gesellschaftsteuerpflichtig. Gemeinschaftsrecht und Rsp des EuGH sind erst für nach dem 31. 12. 1994 verwirklichte Sachverhalte von Bedeutung.