und insb auf vom AbgPfl substantiiert vorgetragene, relevante Behauptungen einzugehen hat. Auch Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung
§ 93 Abs 3 lit a BAO
und insb auf vom AbgPfl substantiiert vorgetragene, relevante Behauptungen einzugehen hat. Auch Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung
§ 93 Abs 3 lit a BAO