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EStG 1988 § 10 Abs 4 idF SteuerreformG 1993 BGBl 818: § 10 Abs 4 EStG 1988 idF BGBl 1993/818 ist bereits ab der Veranlagung 1994 anzuwenden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 874 Heft 24 v. 15.12.1998

§ 10 Abs 4 idF SteuerreformG 1993 BGBl 818 EStG 1988

Die durch die Änderung des § 10 Abs 4 EStG 1988 idF BGBl 1993/818 bewirkte Absenkung des IFB für unkörperliche Wirtschaftsgüter auf 10 % ist bereits ab der Veranlagung 1994 und somit auch schon für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Jahr 1994 enden.

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