§ 10 Abs 4 idF SteuerreformG 1993 BGBl 818 EStG 1988
Die durch die Änderung des § 10 Abs 4 EStG 1988 idF BGBl 1993/818 bewirkte Absenkung des IFB für unkörperliche Wirtschaftsgüter auf 10 % ist bereits ab der Veranlagung 1994 und somit auch schon für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Jahr 1994 enden.