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FinStrG § 16; StPO § 281 Abs 1 Z 11: Das Fehlen der Berechnungsgrundlage für den strafbestimmenden Wertbetrag im Urteil stellt auch dann einen Nichtigkeitsgrund dar, wenn die verhängte Geldstrafe im Ergebnis den gesetzlichen Strafrahmen nicht überschreitet

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1998, 30 Heft 1 und 2 v. 15.1.1998

§ 16 FinStrG

§ 281 Abs 1 Z 11 StPO

Dem strafbestimmenden Wertbetrag kommt für das zulässige Höchstmaß der Geldstrafe und damit für den im Einzelfall anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmen entscheidende Bedeutung zu. Das Fehlen einer solchen Berechnungsgrundlage im Urteil begründet auch dann Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 11 StPO, wenn die verhängte Geldstrafe im Ergebnis die durch die Aktenlage indizierte Grenze des gesetzlichen Strafrahmens nicht überschreitet.

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