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Wr ParkometerG § 1a: Die Lenkerauskunft ist verweigert, wenn der Name oder die Adresse des Lenkers unrichtig sind oder die Auskunft nicht fristgerecht erteilt wird;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 29 Heft 1 und 2 v. 15.1.1998

der Auskunftspflichtige hat sich von der ordnungsgemäßen Durchführung zu überzeugen, wenn er sich dritter Personen zur Auskunftserteilung bedient

§ 1a Wr ParkometerG, LGBl 1974/47, idF LGBl 1987/24

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