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BAO § 209 Abs 1, § 307 Abs 1; EStG 1972 § 32 Z 1 lit a, § 37 Abs 1, § 67 Abs 1: Wird die mit der Wiederaufnahme eines Verfahrens verbundene Sachentscheidung aufgehoben,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 512 Heft 14 v. 15.7.1998

dann bedarf dieses weiterhin anhängige Abgabenverfahren der Erledigung durch einen die aufgehobene Sachentscheidung ersetzenden Bescheid.- Inhaltlich fehlerhafte Verwaltungsakte stellen auch dann Unterbrechungshandlungen dar, wenn sie nachträglich beseitigt werden. - Auf Gelder, die sich ein AN gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft hat, kommt die Anwendung der Bestimmung des § 67 Abs 1 EStG 1972 nicht in Betracht

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