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BAO § 167 Abs 2; KStG 1966 § 8 Abs 1; KStG 1988 § 8 Abs 2; EStG § 27: Die Beh hat nachvollziehbar aufzuzeigen, daß Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an nicht namhaft gemachte Personen verdeckte (Gewinn-)Ausschüttungen an den Gesellschafter darstellen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 510 Heft 14 v. 15.7.1998

§ 162 BAO

1. Die Unmöglichkeit, die wahren Empfänger von Zahlungen zu bezeichnen, kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn der AbgPfl nicht selbst ein Verhalten setzt, welches eine (spätere) Nennung der wahren Empfänger verhindert.

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