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BAO § 212a: Die AbgBeh haben bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 515 Heft 14 v. 15.7.1998

§ 212a BAO

Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens ist es nicht, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen; die AbgBeh haben bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen.

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