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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 13/1998

Heft 13 v. 1.7.1998

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG 1972 §§ 2, 28: Verträge zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie einem Fremdvergleich standzuhalten vermögen.
  2. EStG 1972 § 3 Abs 1 Z 5 lit a, § 15 Abs 1, § 32 Z 2; EStG 1988 § 3 Abs 1 Z 3 lit a, § 15 Abs 1, § 32 Z 2: Das Vorliegen einer Betriebseinnahme erfordert keinen „Entgeltcharakter“. Eine Vereinigung des privaten Rechts verfügt niemals über „öffentliche Mittel“
  3. EStG 1988 § 4 Abs 4, § 20: Keine Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers, wenn dieses der einzige Wohnraum im Wohnungsverband ist. Zahlungen an die Ehegattin für erbrachte Leistungen im Betrieb des StPfl müssen,
  4. EStG 1972 § 4 Abs 4, § 7: Entscheidend für die Abnutzbarkeit des Firmenwertes ist, daß dieser auf die persönliche unternehmerische Fähigkeit und Leistung des Rechtsvorgängers zurückzuführen ist
  5. EStG 1988 §§ 7, 16, 20: Aufwendungen für den Besuch eines Fitneßstudios können bei Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen Werbungskosten darstellen,
  6. EStG 1988 § 10 Abs 3: Ob die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern den ausschließlichen Betriebsgegenstand bildet, ist ohne Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Festlegung des Unternehmensgegenstandes
  7. EStG 1988 § 16 Abs 1 Z 3, § 20 Abs 1 Z 3: Der „Klubbeitrag“ oder die „Parteisteuer“ stellen Werbungskosten dar, sofern der politische Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages
  8. EStG 1988 § 30 Abs 1 und 2 idF BGBl 1988/400: Unter dem im § 30 EStG 1972 und 1988 gebrauchten Begriff „Anschaffung“ ist nur der entgeltliche Erwerb zu verstehen
  9. GewStG § 7 Z 6: Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, die von dieser für den Gesellschafter gezahlt werden,
  10. UStG 1972 § 2 Abs 3 und 5 Z 2: Umsatzsteuerliche Beurteilung von mehreren Einrichtungen einer Körperschaft öffentlichen Rechts; hier: Sportanlagen, Freibad und Eislaufplatz einer Gemeinde
  11. UStG 1972 § 6 Z 8 lit e, § 12 Abs 3: Die Ausgabe von OHG-Anteilen (hier: Hausanteilscheine) ist unecht befreit; kein Vorsteuerabzug für Akquisitionskosten und Drucksorten
  12. UStG 1972 § 11 Abs 12, § 16: Das bloße Durchstreichen einer Rechnung ist keine Rechnungsberichtigung
  13. GebG § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c idF vor BGBl 1994/629: Gesellschaftsverträge: Die Mindestbemessungsgrundlage „anteiliger EW“ kann nicht um Guthaben auf einem für den Gesellschafter geführten, reinen Forderungscharakter aufweisenden Konto gemindert werden
  14. GrEStG 1955 § 1 Abs 1 Z 1, § 4 Abs 2: Erwerb einer Kleinwohnung: „Behaltefrist“ (§ 4 Abs 2 dritter Satz GrEStG 1955)
  15. GrEStG 1987: § 1 Abs 2, § 5 Abs 1 Z 1: Erwerbsvorgänge: treuhändiger Erwerb; Bemessungsgrundlage: sonstige Leistungen
  16. GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 7 lit a, Abs 2: Steuerbefreiungen: Unter Errichtung iSd §4 Abs1 Z7 lit a GrEStG 1955 ist die fristgerechte Vollendung des betreffenden Gebäudes zu verstehen. - Erworbenes Grundstück ist zumindest überwiegend dem begünstigten Zweck zuzuführen
  17. GrEStG 1955 § 11; GrEStG 1987 § 5: Bauherrneigenschaft: Bloße Interessenten, die (im Zeitpunkt der maßgeblichen Beschlußfassungen) noch nicht einmal einen Übereignungsanspruch erworben haben, sind nicht als Bauherren anzusehen
  18. GrEStG 1987: § 17 Abs 1 Z 1 idF BGBl 1994/682: Nichtfestsetzung; Beginn der Dreijahresfrist bei genehmigungspflichtigen Erwerbsvorgängen
  19. KVG § 2; BAO §§ 20, 93, 303: Abgabenverfahren; Wiederaufnahme: Späteres Hervorkommen neuer Tatsachen bildet auch dann einen Wiederaufnahmsgrund,
  20. KVG § 2 Z 3 lit b idF vor BGBl 1994/629: Gesellschaftsteuer: freiwillige Leistungen; Verzicht auf Leistungen zugunsten der Gesellschaft
  21. BAO § 14: Die Rechtsmittelbeh ist verpflichtet, bei der Entscheidung über einen Haftungsfall iSd §14 BAO das im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung geltende Recht anzuwenden
  22. BAO § 19 Abs 1, § 92 Abs 1: Auch formlose, nicht ohne weiteres als Bescheide erkennbare Erledigungen von Beh haben Bescheidcharakter, wenn mit ihnen über eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts rechtsverbindlich abgesprochen wird
  23. BAO § 93 Abs 3 lit a, § 212a Abs 9, § 276: Kein grundsätzlicher Begründungsmangel der Beh bei Verweisung auf die Begründung in der BVE.
  24. BAO §§ 166, 167, 184: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
  25. BAO §§ 167, 184, 209 Abs 1, § 284; EStG 1972 § 4 Abs 3; FinStrG § 33: Die vorsätzliche Abgabenverkürzung ist erwiesen, wenn der StPfl in seinen handschriftlichen Aufzeichnungen
  26. BAO § 183: Ein tauglicher Beweisantrag hat nicht nur das Beweismittel, sondern auch das Beweisthema zu nennen. Keine Verpflichtung zur Beweisaufnahme, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt oder unerheblich sind
  27. BAO § 188 Abs 1 lit d; EStG 1972 § 16: Die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften setzt voraus, daß die Beteiligten dieselbe Einkunftsart erzielen.
  28. BAO § 212a Abs 5: Der Anlaß für die bescheidmäßige Verfügung des Ablaufes der Aussetzung tritt mit jeder Erledigung der Berufung, auch mit jeder BVE, ein
  29. BAO § 237 Abs 1: In der Einhebung einer Abgabe, die durch den Erwerb einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an einem sanierungsbedürftigen Unternehmen entstanden ist, kann nicht von vornherein eine Unbilligkeit gelegen sein
  30. BAO § 303 Abs 1 lit b: Ein Wiederaufnahmeantrag nach §303 Abs 1 lit b BAO kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren
  31. ZustG § 4: An einer Abgabestelle iSd § 4 ZustG muß keine polizeiliche Meldung vorliegen
  32. FinStrG § 82 Abs 1: Ausreichender Verdacht als Voraussetzung für die Einleitung eines FinStrVerfahrens; der Verdacht muß sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken
  33. FinStrG § 98 Abs 3; BAO § 167 Abs 2: Unzulässigkeit einer vorweggenommenen Beweiswürdigung

Erkenntnisse des OGH

  1. FinStrG § 5 Abs 3, § 8 Abs 1 zweiter Halbsatz, § 37 Abs 1 lit a: Zur Verwirklichung des Tatbestandes der Abgabenhehlerei genügt dolus eventualis
  2. FinStrG § 22 Abs 1: Strafkumulierung bei Zusammentreffen von Finanzvergehen mit gerichtlich strafbaren Handlungen anderer Art
  3. FinStrG § 53 Abs 1 lit b iVm ¤ 11: Die Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden Finanzvergehen ist unabhängig davon, welche Begehungsform des § 11 FinStrG vorliegt, zwingend vorgeschrieben
  4. StPO § 281 Abs 1 Z 9 lit a, Z 10: Wird die angenommene Gewerbsmäßigkeit bekämpft, bliebe jedoch die Gerichtszuständigkeit aufgrund der festgestellten strafbestimmenden Wertbeträge jedenfalls erhalten,
  5. StPO § 281 Abs 1 Z 5: Unzureichende Begründung, wenn der Ausspruch über eine entscheidende Tatsache unter den gegebenen Umständen keine an den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung orientierte Schlußfolgerung erkennen läßt