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FinStrG § 33 Abs 1: Der Bescheid der Finanzstrafbehörde muß das Entstehen der Abgabenschuld, deren Verkürzung dem Beschuldigten vorgeworfen wird, darlegen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 170 Heft 7 v. 1.4.1997

§ 33 Abs 1 FinStrG

Zur Beurteilung, ob der objektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt ist, muss der Bescheid der FinStrBeh erkennen lassen, aufgrund welcher tatsächlicher Umstände und rechtlicher Überlegungen die Abgabenschuld, deren Verkürzung dem Beschuldigten vorgeworfen wird, entstanden ist.

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