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GGG TP 9; WFG 1984 § 53 Abs 3: Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist die Zusicherung einer Förderung bereits vor Entstehen der Gebühren­pflicht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 170 Heft 7 v. 1.4.1997

Zeugen und Auskunftspersonen haben auch im Finanzstrafverfahren Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen

TP 9 GGG

§ 53 Abs 3 WFG 1984

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