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FinStrG §§ 108, 185; BAO § 176 Abs 1: Ab der BAO-Novelle 1980 enthält § 108 FinStrG eine echte Gesetzeslücke, die durch analoge Anwendung des § 176 Abs 1 BAO zu schließen ist;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 170 Heft 7 v. 1.4.1997

Zeugen und Auskunftspersonen haben auch im Finanzstrafverfahren Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen

§ 108 FinStrG

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