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ZustellG §§ 4, 17 Abs 2 und 3, § 22 Abs 1: Die Angabe einer falschen Zu­stelladresse auf den Sendungen und den Rückscheinen bedeutet keinen die Zustellwirkung der Hinterlegung hindernden Zustellmangel,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 67 Heft 3 v. 1.2.1997

wenn dem Zu­steller die richtige Anschrift des Empfängers bekannt ist und die Zustellversuche daher an dieser Adresse erfolgen; Angaben über die Abholfrist sind im Zustellnachweis entbehrlich, weil die für den Zustell­empfänger erforderlichen Daten in der Hinterlegungsanzeige enthalten sind

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