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ZollG § 181, BAO § 299 Abs 2: Die sechsmonatige Frist zur Abänderung zollamtlicher Bestätigungen durch das Zollamt gilt nicht für die Aufhebung von Bescheiden im Aufsichtswege durch die Oberbehörde

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 67 Heft 3 v. 1.2.1997

§ 181 ZollG 1988

§ 299 Abs 2 BAO

§ 181 ZollG 1988 bezieht sich als Sondervorschrift zur Abänderung, Aufhebung oder Berichtigung von Bescheiden nur auf die amtswegige Abänderung von zollamtlichen Bestätigungen durch das erstinstanzliche ZA, nicht jedoch auf die Aufhebung von Bescheiden im Aufsichtswege durch die Oberbeh.

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