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FinStrG § 98 Abs 4: Geheimhaltungsbestimmungen in Dienstverträgen für den Fall der Strafverfolgung des Dienstgebers bewirken kein Beweisverwertungsverbot

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 749 Heft 24 v. 15.12.1997

§ 89 Abs 3 lit a iVm FinStrG

§ 9 RAO

Die Bezeichnung „Beteiligter“ iS dieser Bestimmung ist als Oberbegriff für sämtliche in § 11 FinStrG angeführten Täterschaftsformen anzusehen. Das aufgrund einer gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitspflicht immunisierte Beweismaterial kann daher bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten ua auch dann beschlagnahmt werden, wenn er im Verdacht steht, in Beziehung auf das Finanzvergehen unmittelbarer Täter zu sein. Dieser Auslegung des § 89 Abs 3 lit a FinStrG steht auch § 9 RAO nicht entgegen.

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