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FinStrG § 98 Abs 4, BWG § 38: Beweismittel, die dem Bankgeheimnis unterliegen und der Behörde durch Beschlagnahme beim Rechtsanwalt der Bank bekannt werden, dürfen nicht zum Nachteil des Bankkunden verwendet werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 752 Heft 24 v. 15.12.1997

§ 98 Abs 4 FinStrG

§ 38 BWG

Dem Bankgeheimnis unterliegende Informationen über einen Bankkunden, die der Beh durch eine Beschlagnahme bei dem für die betreffende Bank tätigen Rechtsanwalt bekanntgeworden sind, dürfen nicht zum Nachteil des Bankkunden herangezogen werden.

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