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BAO §§ 9, 80, 246 Abs 1: Der Gemeinschuldner kann in Abgabenfestsetzungs­verfahren nicht ohne Zustimmung des Masseverwalters tätig werden; die Berufung gegen einen dem Gemeinschuldner zugestellten und daher nicht wirksam erlassenen Abgabenbescheid ist zurückzuweisen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 21 Heft 1 und 2 v. 15.1.1997

§ 9 BAO

§ 80 BAO

§ 246 Abs 1 BAO

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