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EntschädigungsG CSSR § 36 Abs 1: Die Frist zur Stellung der Anträge auf Entschädigung ist eine Ausschlußfrist; vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellte Anträge sind nicht als Anträge im Sinne des Gesetzes zu behandeln

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 21 Heft 1 und 2 v. 15.1.1997

§ 36 Abs 1 EG CSSR

1. Die in § 36 Abs 1 EG CSSR genannte Frist stellt eine Ausschlussfrist dar. Auf die Gründe, weshalb eine fristgerechte Anmeldung nicht möglich war, kommt es nicht an.

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