§ 250 Abs 1 BAO
§ 275 BAO
Werden die in § 250 Abs 1 BAO gesetzlich umschriebenen Mindesterfordernisse einer Berufung nicht erfüllt, hat die AbgBeh in einem Verfahren gem § 275 BAO dem Berufungswerber die Behebung der vorhandenen Mängel aufzutragen. Andernfalls wird das Berufungsverfahren mit einem wesentlichen Mangel belastet.