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BAO § 250 Abs 1, § 275: Wird dem Berufungswerber die Behebung vorhandener Mängel der Berufung nicht aufgetragen, so liegt ein wesentlicher Mangel des Berufungsverfahrens vor

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 335 Heft 13 v. 1.7.1997

§ 250 Abs 1 BAO

§ 275 BAO

Werden die in § 250 Abs 1 BAO gesetzlich umschriebenen Mindesterfordernisse einer Berufung nicht erfüllt, hat die AbgBeh in einem Verfahren gem § 275 BAO dem Berufungswerber die Behebung der vorhandenen Mängel aufzutragen. Andernfalls wird das Berufungsverfahren mit einem wesentlichen Mangel belastet.

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