BAO § 198 Abs 2: Eine allenfalls unrichtige Qualifikation der Einkünfte unter eine bestimmte Einkunftsart ist nicht Spruchbestandteil des Einkommensteuerbescheides und verletzt den Abgabepflichtigen nicht in seinen Rechten
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 334 Heft 13 v. 1.7.1997