§ 34 Abs 1 VwGG
Vor dem VwGH können nur letztinstanzliche Bescheide (und nicht bzw Berufungsvorentscheidungen oder Zurückweisungsbescheide des FA) angefochten werden.
§ 34 Abs 1 VwGG
Vor dem VwGH können nur letztinstanzliche Bescheide (und nicht bzw Berufungsvorentscheidungen oder Zurückweisungsbescheide des FA) angefochten werden.