Die Organschaft nach nationaler Rechtslage erfordere gem § 2 Abs 2 Z 2 UStG die Eingliederung in das Unternehmen eines Rechtsträgers. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Körperschaft öffentlichen Rechts als Organträgerin einer Organschaft infrage komme, sei zuerst die Unternehmereigenschaft der Körperschaft öffentlichen Rechts zu betrachten. Weiters stelle sich die Frage, ob es innerhalb der Organschaft zu (steuerpflichtigen) Leistungen und/oder Eigenverbrauch kommen könne. Der Beitrag untersucht diese Fragen unter Einbeziehung der nationalen sowie unionsrechtlichen Rechtslage und Rsp.

