Das Gericht habe ua über die Abzugsfähigkeit von Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines Profisportlers zu entscheiden gehabt. Dabei habe es sich insb mit dem "eigenen Hausstand" gem § 4 Abs 2 PendlerVO auseinandergesetzt und sich die Frage gestellt, inwieweit die Legaldefinition in dieser VO für die Beurteilung der strittigen Werbungskosten maßgeblich sei.

