Gem § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 seien von der Besteuerung Einkünfte "aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988)" ausgenommen, wenn diese dem Veräußerer als Hauptwohnsitz gedient hätten. Das BFG habe sich mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, wie bei Vorliegen mehrerer Grundstücke die Aufteilung in Bau- und Grünland und demzufolge auch in einen steuerfreien und steuerpflichtigen Anteil unter Berücksichtigung der 1.000 m2-Grenze vorzugehen sei.

