Nach § 95 EStG hafte der Abzugsverpflichtete dem Bund für die konkrete Einbehaltung der KESt. Dieser sei deshalb verpflichtet, die Kapitalerträge um die KESt zu kürzen und lediglich den verbleibenden Nettobetrag an den Empfänger der Einkünfte auszuzahlen. Nur ausnahmsweise könne die KESt unter den Voraussetzungen des § 95 Abs 4 EStG direkt dem Steuerschuldner vorgeschrieben werden. Während die Rsp zur Zulässigkeit einer solchen Direktvorschreibung vor dem StRefG 2015/2016 nicht einhellig gewesen sei, sollte das Gesetz nach der Reform für mehr Klarheit sorgen und die Direktvorschreibung nur noch als Ausnahmefall zulassen. Vor Kurzem habe sich nunmehr das BFG erneut mit einem Fall der direkten KESt-Vorschreibung bei verdeckten Ausschüttungen auseinandergesetzt. Der Beitrag beleuchtet, wann nun eine unmittelbare Inanspruchnahme des Empfängers der Kapitalerträge noch zulässig sei.

