Mitarbeiteroptionen seien ein übliches Mittel der Beteiligung der Mitarbeiter am Erfolg und der Bindung zum Unternehmen. Nach längeren Diskussionen in der Literatur und mehreren Entscheidungen des VwGH sei nunmehr die Rechtslage - gemessen an üblichen Prinzipien des Ertragsteuerrechts durchaus überraschend - geklärt.

