Der VfGH habe mit seiner Entscheidung E 1630/2024 vom 7. 10. 2025 die Verfassungskonformität der bestehenden Rechtslage zur Familienbesteuerung bestätigt, insb den Ausschluss der Berücksichtigung von Unterhaltslasten als außergewöhnliche Belastung gem § 34 Abs 7 Z 1 und 2 EStG. Verfassungsrechtliche Fragen hätten sich ergeben, weil der OGH die Berücksichtigung steuerrechtlicher Regelungen bei der Unterhaltsbemessung seit Einführung des Familienbonus Plus ausgeschlossen habe. Der VfGH habe diese Entkoppelung zT bestätigt und sei damit von seiner bisherigen Rsp abgewichen.

