Mit Inkrafttreten des COFAG-NoAG hat die Finanzverwaltung die Aufgaben der COFAG, insb die nachträgliche Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der sog COFAG-Förderungen, übernommen. Die bisherige Praxis zur Festsetzung von abgabenrechtlichen Rückerstattungsansprüchen hat gezeigt, dass der Frage, ob das Vorliegen eines COVID-19-bedingten Umsatzausfalls ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Förderwürdigkeit eines Unternehmens darstellt, eine zentrale Bedeutung zukommt.

