NovAG 1991: § 2 Abs 1
VwGH 24. 6. 2025, Ra 2024/15/0047
Nach § 2 Abs 1 letzter Satz NovAG 1991 sind historische Fahrzeuge gem § 2 Z 43 KFG 1967 von der NoVA befreit. Ein solcher "Oldtimer" liegt nur dann vor, wenn ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug vorliegt, dessen Baujahr bestimmte Jahresfristen (30 Jahre) überschreitet.

