UStG 1994: § 11 Abs 12
VwGH 30. 9. 2025, Ro 2023/13/0014
Die Norm des § 11 Abs 12 UStG 1994 (in der im Streitjahr 2019 anwendbaren Fassung vor BGBl I 110/2023) zur Steuerschuld des Unternehmers aufgrund einer (unrichtigen) Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung berichtigt, hat seine unionsrechtliche Grundlage in der Bestimmung des (nunmehr) Art 23 der RL 2006/112/EG (MwStSystRL).

