UStG 1994: § 10 Abs 1 und Abs 2 Z 7
VwGH 24. 6. 2025, Ro 2024/15/0006
Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Der Umfang der einzelnen Leistung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen (vgl zB VwGH 19. 10. 2023, Ra 2020/13/0110, mwN). Bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (vgl zB EuGH 17. 12. 2020, C-801/19, Frank).

